1.FC Sport-Ring Solingen 1880 e.V.

 

Jugendordnung

 

Nachwuchsarbeit ist unsere Herzensangelegenheit!

 

Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 15 der Vereinssatzung des Sportvereins 1.FC Sport-Ring Solingen e.V.

 

§ 1

Name und Mitgliedschaft

 

Mitglieder sind alle Jugendlichen des 1.FC Sport-Ring Solingen e.V. sowie die innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter(innen) der Nachwuchsabteilung des 1.FC Sport-Ring Solingen e.V.

 

§ 2

Aufgaben

 

Die 1.FC-SR Nachwuchsabteilung führt und verwaltet sich selbständig.

 

Aufgaben der 1.FC-SR Nachwuchsabteilung sind insbesondere:

a)       Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit (vgl. KJHG §11, 3)

b)       Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

c)       Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und
          Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge

d)       Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen

e)       Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

f)        Pflege der internationalen Verständigung 

                                   

§ 3

Organe

 

Organe der Nachwuchsabteilung des 1.FC Sport-Ring Solingen e.V. sind

 

−        die Jugend(voll-)versammlung

−        der Jugendausschuss

 

§ 4

Jugend(voll-)versammlung

 

a)       Die Jugend(voll-)versammlungen sind ordentliche und außerordentliche.

           Sie sind das höchste Organ der Nachwuchsabteilung des 1.FC Sport-Ring Solingen e.V.

           Sie bestehen aus allen jugendlichen Mitgliedern bis zum Alter von 18 Jahren.

 

b)       Aufgaben der Jugend(voll-)versammlung sind:

 

−        Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses

−        Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses

−        Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes

−         Entlastung des Jugendausschusses

−        Wahl des Jugendausschusses

−        Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadt- und Verbandsebene, zu denen der Verein
          Delegationsrecht hat

−        Beschlussfassung über vorliegende Anträge

−        Erlass und Änderung der Jugendordnung

 

c)       Die ordentliche jährliche Jugendversammlung findet im ersten Quartal des Jahres und 4 Wochen vor der
          ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie wird vom/von der Vorsitzenden des
          Jugendausschusses vier Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung
          einberufen.                                           

 

d)       Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn es das Interesse der Vereinsjugend erfordert
           oder wenn es ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend schriftlich mit Angabe der Gründe
           beim Jugendausschuss beantragt. (Abs. c S. 2 gilt entsprechend)

 

e)       Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
          Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer(innen)
          nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch die/den
          Versammlungsleiter(in) auf Antrag vorher festgestellt ist.

 

f)        Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der

          anwesenden Stimmberechtigten.

 

g)       Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare
          Stimme. Jugendliche unter 14 Jahren können von einem Erziehungsberechtigten vertreten werden und ihre
          Stimme abgeben.

  

 

§ 5

Jugendausschuss

 

a)       Der Jugendausschuss besteht aus:

−        der/dem Vorsitzenden und einer/einem Stellvertreter(in)

−        Zwei Beisitzer(innen) für spezielle Aufgabenbereiche

−        und 2 Jugendvertreter(innen), die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind
          (Es sollten sich je ein weibliches und ein männliches Mitglied der 1.FC-SR Nachwuchsabteilung als
          Jugendvertreter wählen lassen).

 

b)       Die/der Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der

          Vereinsjugend nach innen und außen. Ist sie/er nicht volljährig, bestimmt

          der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied

          oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes, welches die Vereinsjugend rechts-

          geschäftlich vertritt.

          Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

 

c)       Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung

          für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl

          des Jugendausschusses im Amt.

 

d)       In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab einem Alter von

          16 Jahren wählbar.

 

e)       Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der
          Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung
          und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

 

f)        Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des
          Jugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

 

g)       Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
          Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

 

h)       Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der

          Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen

          der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

 

§ 6

Jugendfinanzen

 

a)       Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung
           gestellten Mitteln. Über die Verwendung der Abteilung zufließende Mittel entscheidet in letzter Instanz der
           Vereinsvorstand. Des weiteren sind diese Mittel Vereins-, bzw. Abteilungsorientiert einzusetzen und dürfen
          die Gemeinnützigkeit nicht gefährden. Eine Verwendung der Mittel (auch Zuschüsse) für die Möglichkeit der
          Teilnahme an in- und ausländischen Turnieren, Mannschaftstouren oder –Veranstaltungen ist nicht gestattet
          und gebührt unbedingt und zwingend eine vorherige Zustimmung des Vereinsvorstandes.
         Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen
         sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.                                         

     

b)       Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand
          gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.

c)       Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen.
          Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.

d)      Alle vom Jugendausschuss initiierte, beschlossene und bezahlte Anschaffungen verbleiben im Besitz des Vereins.

 

§ 7

Jugendordnungsänderungen

 

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und wird von der Mitgliederversammlung des 1.FC Solingen e. V. bestätigt.

 

§ 8

Verhältnis zum Gesamtverein

 

Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere gegen die Interessen des Vereins, beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

§ 10

Salvatorische Klausel

 

Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen vorstehendender Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.