1.FC Solingen Jugendordnung
Nachwuchsarbeit ist Herzensangelegenheit
Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen
des § 15 der Vereinssatzung des Sportvereins 1.FC Solingen e. V.
§ 1
Name und Mitgliedschaft
Mitglieder sind alle Jugendlichen des 1.FC Solingen e. V.,
sowie die innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen
Mitarbeiter(innen) der Nachwuchsabteilung des 1.FC Solingen.
§ 2
Aufgaben
Die 1.FC Nachwuchsabteilung führt und verwaltet sich selbständig.
Aufgaben der 1.FC Nachwuchsabteilung sind insbesondere:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit (vgl. KJHG §11, 3)
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation
der Jugendlichen in der Gesellschaft und Vermittlung der
Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie
Bildungseinrichtungen
f) Pflege der internationalen Verständigung
§ 3
Organe
Organe der Nachwuchsabteilung des 1.FC Solingen e. V. sind
− die Jugend(voll-)Versammlung
− der Jugendausschuss
§ 4
Jugend(voll-)versammlung
a) Die Jugend(voll-)Versammlungen sind ordentliche und außerordentliche.
Sie sind das höchste Organ derNachwuchsabteilung des 1.FC Solingen e. V.
Sie bestehen aus allen jugendlichenMitgliedern bis zum Altervon 18 Jahren.
b) Aufgaben der Jugend(voll-)versammlung sind:
− Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
− Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
− Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
− Entlastung des Jugendausschusses
− Wahl des Jugendausschusses
− Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadt- und Verbandsebene,
zu denen der Verein Delegationsrecht hat
− Beschlussfassung über vorliegende Anträge
− Erlass und Änderung der Jugendordnung
c) Die ordentliche jährliche Jugendversammlung findet im ersten Quartal des Jahres und 4 Wochen
vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins statt.
Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses vier Wochen vorher schriftlich
oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
d) Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn es das Interesse der
Vereinsjugend erfordert oder wenn es ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der
Vereinsjugend schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt.
(Abs. c S. 2 gilt entsprechend)
e) Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten
Teilnehmer(innen) nicht mehr anwesend sind.
Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch die/den Versammlungsleiter(in)
auf Antrag vorher festgestellt ist.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
haben je eine nicht übertragbare Stimme. Jugendliche unter 14 Jahren können von einem
Erziehungsberechtigten vertreten werden und ihre Stimme abgeben.
§ 5
Jugendausschuss
a) Der Jugendausschuss besteht aus:
− der/dem Vorsitzenden und einer/einem Stellvertreter(in)
− Zwei Beisitzer(innen) für spezielle Aufgabenbereiche
− und 2 Jugendvertreter(innen), die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind
(Es sollten sich je ein weibliches und ein männliches Mitglied
der 1.FC-Nachwuchsabteilung als Jugendvertreter wählen lassen).
b) Die/der Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend
nach innen und außen. Ist sie/er nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein
volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes,
welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.
Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl
des Jugendausschusses im Amt.
d) In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab einem Alter von 16 Jahren wählbar.
e) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung
und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.
Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom/von der Vorsitzende(n)
eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss
Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.
§ 6
Jugendfinanzen
a) Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den
ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln.
Über die Verwendung der Abteilung zufließende Mittel entscheidet in letzter Instanz
der Vereinsvorstand. Des weiteren sind diese Mittel Vereins-, bzw. Abteilungsorientiert
einzusetzen und dürfen die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
Eine Verwendung der Mittel (auch Zuschüsse) für die Möglichkeit der Teilnahme an In- und
ausländischen Turnieren, Mannschaftstouren oder –Veranstaltungen ist nicht gestattet
und gebührt unbedingt und zwingend eine vorherige Zustimmung des Vereinsvorstandes.
Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbst organisierten Aktivitäten und
Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung,
für Fördermittel und Spenden.
b) Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem
Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick
in die Jugendfinanzen zu gewähren.
c) Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des
Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.
d) Alle vom Jugendausschuss initiierte, beschlossene und bezahlte Anschaffungen
verbleiben im Besitz des Vereins.
§ 7
Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung
oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung
beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten und wird von der Mitgliederversammlung des 1.FC Solingen e. V. bestätigt.
§ 8
Verhältnis zum Gesamtverein
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere
gegen die Interessen des Vereins, beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen
im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.
§ 9
Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
§ 10
Salvatorische Klausel
Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen vorstehendender Satzung
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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