1.FC Sport-Ring Solingen 1880 e.V.
Jugendordnung
Nachwuchsarbeit ist unsere Herzensangelegenheit!
Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 15 der Vereinssatzung des Sportvereins 1.FC Sport-Ring Solingen e.V.
§ 1
Name und Mitgliedschaft
Mitglieder sind alle Jugendlichen des 1.FC Sport-Ring Solingen e.V. sowie die innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter(innen) der Nachwuchsabteilung des 1.FC Sport-Ring Solingen e.V.
§ 2
Aufgaben
Die 1.FC-SR Nachwuchsabteilung führt und verwaltet sich selbständig.
Aufgaben der 1.FC-SR Nachwuchsabteilung sind insbesondere:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit (vgl. KJHG §11, 3)
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und
Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
f) Pflege der internationalen Verständigung
§ 3
Organe
Organe der Nachwuchsabteilung des 1.FC Sport-Ring Solingen e.V. sind
− die Jugend(voll-)versammlung
− der Jugendausschuss
§ 4
Jugend(voll-)versammlung
a) Die Jugend(voll-)versammlungen sind ordentliche und außerordentliche.
Sie sind das höchste Organ der Nachwuchsabteilung des 1.FC Sport-Ring Solingen e.V.
Sie bestehen aus allen jugendlichen Mitgliedern bis zum Alter von 18 Jahren.
b) Aufgaben der Jugend(voll-)versammlung sind:
− Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
− Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
− Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
− Entlastung des Jugendausschusses
− Wahl des Jugendausschusses
− Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadt- und Verbandsebene, zu denen der Verein
Delegationsrecht hat
− Beschlussfassung über vorliegende Anträge
− Erlass und Änderung der Jugendordnung
c) Die ordentliche jährliche Jugendversammlung findet im ersten Quartal des Jahres und 4 Wochen vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie wird vom/von der Vorsitzenden des
Jugendausschusses vier Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
d) Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn es das Interesse der Vereinsjugend erfordert
oder wenn es ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend schriftlich mit Angabe der Gründe
beim Jugendausschuss beantragt. (Abs. c S. 2 gilt entsprechend)
e) Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer(innen)
nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch die/den
Versammlungsleiter(in) auf Antrag vorher festgestellt ist.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare
Stimme. Jugendliche unter 14 Jahren können von einem Erziehungsberechtigten vertreten werden und ihre
Stimme abgeben.
§ 5
Jugendausschuss
a) Der Jugendausschuss besteht aus:
− der/dem Vorsitzenden und einer/einem Stellvertreter(in)
− Zwei Beisitzer(innen) für spezielle Aufgabenbereiche
− und 2 Jugendvertreter(innen), die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind
(Es sollten sich je ein weibliches und ein männliches Mitglied der 1.FC-SR Nachwuchsabteilung als
Jugendvertreter wählen lassen).
b) Die/der Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der
Vereinsjugend nach innen und außen. Ist sie/er nicht volljährig, bestimmt
der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied
oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes, welches die Vereinsjugend rechts-
geschäftlich vertritt.
Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl
des Jugendausschusses im Amt.
d) In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab einem Alter von
16 Jahren wählbar.
e) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der
Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung
und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des
Jugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der
Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen
der Zustimmung des Jugendausschusses.
§ 6
Jugendfinanzen
a) Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung
gestellten Mitteln. Über die Verwendung der Abteilung zufließende Mittel entscheidet in letzter Instanz der
Vereinsvorstand. Des weiteren sind diese Mittel Vereins-, bzw. Abteilungsorientiert einzusetzen und dürfen
die Gemeinnützigkeit nicht gefährden. Eine Verwendung der Mittel (auch Zuschüsse) für die Möglichkeit der
Teilnahme an in- und ausländischen Turnieren, Mannschaftstouren oder –Veranstaltungen ist nicht gestattet
und gebührt unbedingt und zwingend eine vorherige Zustimmung des Vereinsvorstandes.
Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen
sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
b) Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand
gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.
c) Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen.
Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.
d) Alle vom Jugendausschuss initiierte, beschlossene und bezahlte Anschaffungen verbleiben im Besitz des Vereins.
§ 7
Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und wird von der Mitgliederversammlung des 1.FC Solingen e. V. bestätigt.
§ 8
Verhältnis zum Gesamtverein
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere gegen die Interessen des Vereins, beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.
§ 9
Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
§ 10
Salvatorische Klausel
Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen vorstehendender Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.